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        Die NaturFreunde e.V. - Ortsgruppe Ditzingen

Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur

Präambel

Die NaturFreunde sind eine Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation, die den Idealen des demokratischen Sozialismus, der Humanität und Solidarität verpflichtet ist. Sie verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, die wirtschaftliche Entwicklung mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbindet.

Die NaturFreunde wollen mithelfen, eine Gesellschaft zu schaffen, in der niemand wegen seiner Hautfarbe, Abstammung, politischen Überzeugung, seines Geschlechts oder Glaubens benachteiligt oder bevorzugt wird, in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.

Die NaturFreunde treten dafür ein, dass alle Menschen dieser Erde in Frieden und sozialer Gerechtigkeit leben und sich entwickeln können.

Die NaturFreunde orientieren ihre Arbeit an diesen Zielsetzungen und wollen dazu beitragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in ihre soziale und natürliche Umwelt bewusst werden.

Artikel 1 – Name und Grundlagen

  1. Der Verein führt den Namen NaturFreunde Ditzingen, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ditzingen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. (Amtsgericht Ludwigsburg, Vereinsregister Nr. VR 688)
  3. Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Württemberg, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur e.V., Sitz Stuttgart (nachfolgend als „Landesverband“ bezeichnet). Er gehört weiter als Mitglied dem für seinen regionalen Bereich gebildeten Bezirk an.
  4. Der Verein bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös unabhängig.

Artikel 2 – Zweck

   Zweck des Vereins ist:

    • den Natur- und Umweltschutz und die Landschaftspflege vorrangig zu fördern;
    • die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und zu verbessern;
    • den Schutz und die Erhaltung einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt zu fördern und zur Sicherung der Lebensgrundlagen beizutragen;
    • Interesse an Natur und Umwelt zu wecken;
    • naturkundliches und ökologisches Wissen zu vermitteln;
    • soziale und ökologische Verantwortung Einzelner in Arbeit und Freizeit, in Herstellung und Verbrauch zu entwickeln;
    • ökologisch ausgerichtetes und sozial verträgliches Wandern und Reisen und sportliche Betätigung zu fördern;
    • Verständnis für die Grundwerte der Demokratie zu wecken und demokratische Verhaltensweisen zu fördern;
    • internationale Gesinnung und Völkerverständigung zu pflegen;
    • Friedens- und Abrüstungsbemühungen zu unterstützen;
    • eine antimilitaristische Erziehung zu fördern;
    • kulturelle Tätigkeiten anzuregen und zu unterstützen;
    • Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung, sowie Jugend- und Altenhilfe zu fördern, Kinder- und Jugendgruppenarbeit zu unterstützen;
    • Maßnahmen nach den Weiterbildungsgesetzen durchzuführen;
    • Förderung der Gesundheitsvorsorge und der gesundheitsbewussten Einstellung der Bevölkerung durch Maßnahmen der Aufklärung und Gesundheitserziehung.

Artikel 3 – Tätigkeiten

  1. Alle Vereinstätigkeiten haben die Zielsetzungen des Vereins im Sinne der Präambel, des Artikels 1, Ziffer 4 und des Artikels 2 zur Voraussetzung.
  2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
    1. Beschäftigung mit dem Natur- und Umweltschutz sowie der Landschaftspflege; aktiven Einsatz für die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen;
    2. Pflege der Natur- und Heimatkunde;
    3. Beschäftigung mit den Fragen der geschichtlichen, politischen und gesellschaftlichen Zusammenhänge;
    4. Förderung der musischen und kulturellen Betätigung und der Kreativität, z.B. auf den Gebieten bildende Kunst, Literatur, Theater, Foto, Film, Musik, Sprachen und Tanz;
    5. Verbreitung von Vereinszeitschriften des Bundes- und des Landesverbandes (Im Mitgliedsbeitrag der Mitglieder der Ortsgruppe nach Artikel 8, Ziffer 3A und C sind die Kosten der Zeitschrift entsprechend den geltenden Beschlüssen der Landeskonferenz enthalten.);
    6. Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken, Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen oder ähnlichem;
    7. naturverträgliche sportliche Betätigung durch Wandern, Reisen, Camping, Bergsteigen, Schneesport, Wassersport und Radfahren;
    8. Maßnahmen zur Kinder- und Jugenderholung, Jugend-, Familien- und Altenhilfe sowie Erwachsenenbildung;
    9. Veranstaltung von Reisen in Form von Freizeiten, Bildungs- und Studienaufenthalten, internationale Begegnungen und Sozialtourismus, jedoch ohne gewerbliche Betätigung;
    10. Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von Wanderheimen, Ferienheimen, Bildungsstätten, Jugendherbergen, Zeltplätzen, Kultur- und Jugendheimen. Diese Einrichtungen stehen allen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, vorrangig Jugendlichen, Kindern und Familien zur Verfügung;
    11. Anlage und Markierung von Wanderwegen;
    12. Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene mit Organisationen der Arbeiterbewegung, mit Umweltschutz-, Kultur-, Freizeitsport- und Jugendverbänden. Grundlage der Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zu Demokratie und Völkerverständigung sowie das Bestreben zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.

Artikel 4 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 19, Ziffer 2, dieser Satzung an die NaturFreunde Württemberg, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Artikel 5 – Fachgruppen und Referenten

  1. Für die in Artikel 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen oder Referate gebildet werden. Diese sind vereinsrechtlich unselbständige Gliederungen des Vereins.
  2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien für Fachgruppen und Referate“, die vom Bundeskongress beschlossen werden.
  3. Die Vorsitzenden der Fachgruppen und Referate sind Mitglieder des Vereinsausschusses.

Artikel 6 – Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- und Hausverwaltungsvereine

  1. Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Naturfreundehäuser in Wege eines Pachtvertrages auf selbständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsvereine übertragen werden.
  2. Die Ortsgruppe verpachtet nur an solche Vereine, welche die Präambel sowie Artikel 1, Ziffer 4, und Artikel 2 bis Artikel 4 dieser Satzung auch in ihrer Satzung haben.

Artikel 7 – Jugend- und Kindergruppenarbeit

  1. Die Jugend bildet eine eigene Gruppe. Sie ist der NaturFreundejugend Deutschlands, Landesverband Württemberg, angeschlossen. Ihre Tätigkeit wird von dieser Satzung und den „Richtlinien der NaturFreundejugend Deutschlands“ bestimmt. Der/die gewählte Vorsitzende der Jugend oder ein/e Stellvertreter/in sind Mitglieder des Vereinsausschusses.
  2. Die Kinder sind in einer besonderen Gruppe zusammengefasst. Ihre Tätigkeit wird von dieser Satzung und den „Richtlinien für NaturFreunde-Kindergruppen“ bestimmt. Der/die gewählte Vorsitzende der NaturFreunde-Kindergruppe oder ein/e Stellvertreter/in sind Mitglieder des Vereinsausschusses.
  3. Die Richtlinien für Jugend- und Kindergruppenarbeit werden von der Bundesjugendkonferenz bzw. von der Bundeskinderkonferenz beschlossen und vom Bundeskongress bestätigt.

Artikel 8 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer die Satzung anerkennt und einhält. Die Zugehörigkeit zu rassischen, religiösen, politischen oder weltanschaulichen Gemeinschaften wird dabei nicht berücksichtigt.
  2. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären.
  3. Der Verein setzt sich zusammen aus:
    1. Mitglieder über 18 Jahre, sofern sie nicht unter B und C fallen;
    2. Lebensgefährte/in des A-Mitglieds;
    3. 16- bis 18-Jährige, sowie Auszubildende, Schüler/innen, Student/innen, Wehr- und Zivildienstleistende bis maximal 27 Jahre;
    4. Kinder bis einschließlich 15 Jahre.

Maßgebend für die Eingruppierung in die Mitgliedergruppen C und D ist, dass die Altersgrenze am 01.01. erreicht ist oder die sonstigen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen.

  1. Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsausschuss.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresschluss erfolgen. Er muss vor dem 01.12. schriftlich angezeigt werden.

Artikel 9 – Rechte der Mitglieder

   Jedes Mitglied hat vom Tage seiner Aufnahme an das Recht, an den Versammlungen, Wanderungen, Freizeiten, Fahrten und sonstigen Veranstaltungen und Vergünstigungen des Vereins teilzunehmen.

Artikel 10 – Finanzierung der Arbeit

  1.  Zur Erfüllung der Aufgaben erhebt der Verein von jedem Mitglied einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Er ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.
  2. Die Hauptversammlung kann Umlagen und Sonderbeiträge beschließen, wenn und soweit dies zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erforderlich ist.

Artikel 11 – Ausschluss von Mitgliedern

Mitglieder, die dem Zweck des Vereins oder seinem Ansehen in der Öffentlichkeit zuwiderhandeln, diese Satzung oder Beschlüsse der Hauptversammlung verletzen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nach Anhörung des Mitglieds mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit. Der Vereinsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Das ausgeschlossene Mitglied ist von dem Beschluss schriftlich zu verständigen. Es kann gegen den Beschluss des Vereinsausschusses innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Mitteilung die Entscheidung der nächsten Hauptversammlung verlangen. In dieser Hauptversammlung hat es bei der Beratung über den Ausschluss Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen alle Rechte und Pflichten des Ausgeschlossenen.

Artikel 12 – Unfall- und Haftpflichtversicherung

  1. Jedes Mitglied ist im Rahmen des jeweils bestehenden Versicherungsvertrages bei offiziellen Vereinsveranstaltungen im In- und Ausland unfall- und haftpflichtversichert, wenn es den fälligen Beitrag bezahlt hat.
  2. Jeder Schadensfall ist innerhalb von drei Tagen der Bundesgeschäftsstelle der NaturFreunde Deutschlands zu melden.

Artikel 13 – Organe des Vereins

   Organe des Vereins sind

    1. die Hauptversammlung
    2. der Vereinsausschuss
    3. der Vorstand
    4. die Kontrolle

Artikel 14 – Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt. Sie soll jeweils in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres abgehalten werden.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden aufgrund eines Beschlusses des Vereinsausschusses, auf Antrag eines Drittels der Mitglieder oder auf Antrag der Kontrolle. Sie muss innerhalb von sechs Wochen stattfinden.
  3. Jede Hauptversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch besondere schriftliche Einladung vom Vorstand einberufen.
  4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Steht nur eine Person zur Wahl, so ist sie gewählt, wenn sie die Hälfte aller Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht gerechnet. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Über Beschlüsse und Wahlen ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
  5. Die Versammlungsleitung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes. Die Hauptversammlung kann durch Beschluss die Versammlungsleitung einer oder mehreren anderen Personen übertragen.
  6. Die Hauptversammlung nimmt die Berichte von Vorstand, Kassierer/in, Ausschuss und Kontrolle entgegen. Sie beschließt über:
    1. Entlastung des Vorstandes sowie des/der Kassierer/s/in und des Ausschusses;
    2. Anträge;
    3. die Höhe der Beiträge;
    4. Austritt aus dem Landesverband;
    5. Satzungsänderungen;
    6. Auflösung des Vereins;
    7. die ihr sonst durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
    8. Die Hauptversammlung wählt den Vorstand, den Vereinsausschuss, die Kontrolle sowie die Delegierten zu Bezirks- und Landeskonferenzen.

Artikel 15 – Vereinsauschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus
    1. dem Vorstand (Artikel 16)
    2. dem/der von der Jugendgruppe gewählten Vorsitzenden oder einem/r Stellvertreter/in
    3. dem/der Schriftführer/in
    4. dem/der Wanderführer/in
    5. dem/der Vorsitzenden der NaturFreunde-Kindergruppe oder einem/r Stellvertreter/in
    6. den Vorsitzenden der bestehenden Fachgruppen und Referate
    7. weiteren Mitgliedern, deren Zahl von der Hauptversammlung bestimmt wird.

Sie werden von der Hauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

  1. Alle nicht der Hauptversammlung vorbehaltenen Aufgaben erledigt der Vereinsausschuss. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; anderweitige Regelungen in dieser Satzung bleiben unberührt. Stimmenenthaltungen werden nicht gerechnet. Der Vereinsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Die Mitglieder des Vereinsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
  3. Die Leitung der Sitzungen des Vereinsausschusses obliegt dem/der Vorsitzenden, bei einer Verhinderung einem/r Stellvertreter/in. Sind nach Artikel 16, Abschnitt 2, gleichberechtigte Vorstandsmitglieder bestellt, so werden die Sitzungen von einem von diesen bestimmten Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren. Die Protokolle sind von dem/der Schriftführer/in und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Artikel 16 – Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen. Dem Vorstand gehören der/die Vorsitzende, ein oder mehrere stellvertretende/r Vorsitzende/r und der/die Kassierer/in an. Durch Beschluss der Hauptversammlung kann bestimmt werden, dass weitere Vorstandsmitglieder zu wählen sind.
  2. Die Hauptversammlung kann abweichend von der Regelung in Abschnitt 1 beschließen, dass sämtliche Mitglieder des Vorstands gleichberechtigt und gemeinschaftlich den Verein leiten.
  3. Alle Mitglieder des Vorstandes werden durch die Hauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand des Vereins hat die ihm in der Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Er führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vereinsausschusses. Er kann einzelnen Vorstandsmitgliedern bestimmte Aufgaben zur internen Erledigung übertragen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
  5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.

Artikel 17 – Kontrolle

Zur Kontrolle der Geschäfts- und Kassenführung des Vereins wählt die Hauptversammlung die Kontrolle. Diese besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand oder dem Vereinsausschuss angehören dürfen. Die Kontrolle hat das Recht, an allen Sitzungen des Vorstands, des Vereinsausschusses, der Fachgruppen, Jugend- und Kindergruppen mit beratender Stimme teilzunehmen. Über solche Sitzungen ist sie jeweils rechtzeitig schriftlich zu unterrichten. Die Kontrolle hat das Recht, jederzeit Kassenprüfungen durchzuführen, Belege und Unterlagen einzusehen. Die Kontrolle berichtet in der Hauptversammlung über ihre Tätigkeit.

Artikel 18 – Satzungsänderungen

Die Hauptversammlung kann alle Bestimmungen dieser Satzung durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ändern.

Artikel 19 – Auflösung des Vereins, Austritt aus dem Landesverband

  1. Die Auflösung des Vereins oder sein Austritt aus dem Landesverband kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Die Hauptversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder (Artikel 14, Ziffer 4, Satz 5) anwesend sind und der Landesverband mindestens vier Wochen vorher von ihrem Stattfinden schriftlich verständigt worden ist. Sind in einer Hauptversammlung zum Zwecke der Auflösung oder des Austritts aus dem Landesverband nicht drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so kann eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist, wenn der Landesverband mindestens zwei Wochen vorher von ihrem Stattfinden schriftlich verständigt worden ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks (Artikel 1, Ziffer 4, und Artikel 2) fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband (NaturFreunde Württemberg, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur e.V.), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Bei Austritt oder Ausschluss des Vereins aus dem Landesverband sind dessen Darlehen aus dem Landeshäuserfonds sofort vollständig an diesen zurückzuzahlen. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind entsprechend den Bedingungen des Bewilligungsbescheides, den gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien zurückzuzahlen.
  4. Im Falle einer Auflösung des Vereins werden die Mitglieder vom Zeitpunkt der Auflösung an Einzelmitglieder des Landesverbandes, sofern sie nicht ihren Beitritt zu einer anderen Ortsgruppe oder einem Bezirk erklären. Sie können dem Übergang der Mitgliedschaft innerhalb eines Monat nach schriftlicher Mitteilung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesverband widersprechen. Die Mitgliedschaft im Landesverband endet, sobald das Einzelmitglied seinen Beitritt zu einer anderen Ortsgruppe oder einem Bezirk erklärt.

Artikel 20 – Schlussbestimmungen

  1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Diese Satzung wurde von der Hauptversammlung am 28. Januar 2006 beschlossen und tritt bei nicht eingetragenen Vereinen sofort, bei eingetragenen Vereinen mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Diese Satzung ist beim Landesverband in ihrer jeweils gültigen Fassung zu hinterlegen.

Artikel 21 – Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern, einzelnen Organen oder Gliederungen sowie Streitigkeiten der Mitglieder untereinander werden durch das Schiedsgericht entschieden, wenn Rechte und Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft oder der Tätigkeit der Organe und Gliederung betroffen sind.
  2. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Personen. Von jedem Streitteil werden zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes bestimmt, die danach mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden als fünftes Mitglied wählen.
  3. Der Vereinsvorstand hat die Pflicht, bei Anrufung des Schiedsgerichtes dessen Konstituierung zu überwachen und die Einberufung vorzunehmen. Er hat sich jeder Beeinflussung zu enthalten.
  4. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit aufgrund dieser Satzung, der Beschlüsse der Vereinsorgane und der gesetzlichen Bestimmungen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist für beide Teile bindend.
  5. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das den wesentlichen Inhalt der Verhandlung wiedergibt. Anträge der Beteiligten und Beschlüsse des Schiedsgerichtes sind im Wortlaut aufzunehmen. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterzeichnen.